Zu jedem Verkauf über die Treuhand entsteht ein Kaufvertrag als PDF. Er kommt zwischen Käufer und Verkäufer zustande, nicht mit uns. Die Vorlage steht unter Konto → Kaufvertrag und lässt sich Abschnitt für Abschnitt durch eigenen Text ersetzen.
Die Abschnitte
- Vertragsgegenstand
- Kaufpreis und Zahlung
- Übertragung
- Zusicherungen des Verkäufers
- Laufzeit und Kosten der Domain
- Beschaffenheit und Haftung
- Wenn es nicht klappt
- Vertraulichkeit
- Schlussbestimmungen
Platzhalter
Was im Text in geschweiften Klammern steht, wird beim Erzeugen eingesetzt, in den Überschriften genauso wie im Fließtext.
| Platzhalter | Wird zu |
|---|---|
{domain} |
die verkaufte Domain, bei einem Paket dessen Name und die Zahl der Domains |
{preis} |
Kaufpreis mit Währung |
{verkaeufer}, {kaeufer} |
die Namen beider Seiten |
{pruefzeit} |
Prüffrist des Käufers |
{uebertragungsfrist} |
Frist für die Übertragung |
{gebuehr} |
wer die Treuhandgebühr trägt |
Eigener Text
Jeder Abschnitt hat ein Feld. Was Sie hineinschreiben, gilt; was Sie stehen lassen, bleibt die Vorlage und bekommt spätere Verbesserungen mit. Ein geänderter Abschnitt ist als solcher gekennzeichnet, der Wortlaut der Vorlage bleibt daneben aufklappbar, und einzeln zurücksetzen geht jederzeit.
Dazu gehört die Kehrseite, und sie steht auch im Dokument: Für geänderte Abschnitte stehen wir nicht ein. Wir prüfen sie nicht, wir kennen sie nicht, und wir können nicht beurteilen, ob sie in Ihrem Land wirksam sind. Dieser Hinweis selbst lässt sich nicht entfernen.
Der Stand beim Verkauf gilt
Beim ersten Erzeugen wird der Wortlaut am Vorgang festgehalten. Ändern Sie danach Ihre Vorlage, bleibt der geschlossene Vertrag, wie er war. Ein Vertrag, der sich nachträglich ändert, wäre keiner.
Fassung kraft Amtes
Bei einem Paket, dessen Verkauf kraft Amtes nachgewiesen ist, gilt eine andere Fassung: zehn Abschnitte statt neun. Nach dem Vertragsgegenstand steht Verfahren und Zustimmungsvorbehalt, an die Stelle der Zusicherungen tritt Stellung des Verkäufers, keine Zusicherungen, und die Haftung ist auf den gesetzlich zulässigen Rest zurückgenommen. Das ist kein Entgegenkommen, sondern notwendig: wer kraft Amtes handelt, darf nicht zusichern, dass ihm die Domain gehört.